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Urlaubstage in Quarantäne: Es bleibt spannend

LAG

Im Sommer 2021 berichteten wir von einem Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster, nach dem Urlaubstage in Quarantäne auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden können. (Link hier) Diese Entscheidung bestätigte zwar das LAG Schleswig-Holstein, das LAG Hamm traf hingegen eine andere Entscheidung:

Schleswig-Holstein = Keine Urlaubsgutschrift

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigte nun diese Entscheidung (Urteil vom 15.02.2022 - Az. 1 Sa 208/21) und hielt fest, dass eine Gutschrift der Urlaubstage wegen Arbeitsunfähigkeit gemäß § 9 BUrlG ausgeschlossen sei, da der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig erkrankt war. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Fälle einer behördlich angeordneten Quarantäne komme nicht in Betracht.

LAG Hamm = Urlaubsgutschrift

Das LAG Hamm gewährte einem klagenden Schlosser hingegen in seiner Entscheidung vom 27.01.2022 – 5 Sa 1030/21 eine Urlaubsgutschrift bei Quarantäne. Die Anordnung einer Quarantäne stehe einer freien, selbstbestimmten Gestaltung des Urlaubszeitraums diametral entgegen, unabhängig davon, wie der Betroffene sie persönlich empfinde. Das Gericht bejahte insofern wegen der Ähnlichkeit zur Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit eine Analogie zu § 9 BUrlG. 

BAG = Entscheidung offen

Die Frage, ob eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG im Fall einer angeordneten Quarantäne möglich ist, wird also unterschiedlich beantwortet. Abzuwarten bleibt, wie das BAG bezüglich der Nichtanrechnung von Urlaub aufgrund einer behördlichen Quarantäneanordnung entscheiden wird. Derzeit sind bereits zwei Revisionen beim BAG anhängig. Wir werden Sie über den Ausgang unterrichten.


 


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