
Das BAG über die Verjährung von Urlaubsansprüchen
Urlaubsansprüche
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 20. Dezember 2022 geurteilt, dass Urlaubsansprüche von Mitarbeitenden nicht mehr automatisch verfallen und auch nicht automatisch nach drei Jahren verjähren können. Damit folgt das BAG dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), der bereits am 22. September 2022 urteilte, dass Urlaubsansprüche nur verjähren können, wenn Arbeitgeber ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen sind.
Das BAG-Urteil
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Dezember 2022; 9 AZR 266/20.
Die gesamte Pressemitteilung über das aktuelle Urteil über die Verjährung der Urlaubsansprüche finden Sie hier: https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/verjaehrung-von-urlaubsanspruechen-2/
Das EuGH-Urteil
Weitere Informationen über das EuGH-Urteil und die Auswirkungen auf die Hinweispflichten des Arbeitgebers finden Sie in unserem Artikel vom 18. Oktober 2022.
Foto © Bundesarbeitsgericht